Graphische Darstellung wie der Einsatz der Schweizer Armee verortet werden kann.
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Von der Strategischen Klammer.
Das
Prinzip der Subsidiarität ist im föderalistisch organisierten Bundesstaat
Schweiz politische und gesellschaftliche Maxime zur Aufteilung der Staatsgewalt
und für die Kompentenzaufteilung zwischen Bund und Kantone. Danach sollen bei
staatlichen Aufgaben grundsätzlich zuerst Gemeinde und Kanton für die Lösung
und Umsetzung zuständig sein, während der Bund zurückzutreten hat. Erst falls
die untergeordnete politische Ebene überfordert ist, soll die übergeordnete
Ebene tätig werden. Diese kann sich der Aufgabe ganz annehmen und erledigen
oder die untergeordnete politische Ebene bei der Erledigung unterstützen.
Grundsätzlich
gilt, dass sämtliche Bundeskompetenzen in der Bundesverfassung einzeln und
vollständig aufgezählt werden müssen. Der Bund übernimmt überdies nur Aufgaben,
die einheitlich geregelt werden müssen. In allen anderen Bereichen sind
automatisch die Kantone zuständig. Dies bedeutet konkret:
Neu
anfallende staatliche Aufgaben fallen zunächst immer in den Kompetenzbereich
der Kantone;
neue
Bundeskompetenzen können nur durch eine Bundesverfassungsrevision begründet
werden und sind damit dem Referendum unterstellt;
Dieses
System der Kompetenzaufteilung kennt keine Lücken.
Der Bund
garantiert:
Schutz
der verfassungsmässigen Ordnung der Kantone. Der Bund greift ein, wenn die
Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie
nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.
Schutz
von Bestand und Gebiet der Kantone.
Der
Einsatz der Armee ist Bundessache. Die Armee ist sozusagen ein Vollzugsorgan
der zivilen Behörde auf Bundesebene, um die eben genannten Bundesgarantien zu
gewährleisten.
Die
Kantone stellen Mittel für den Vollzug der ihnen übertragenen staatlichen
Aufgaben bereit, die für die Bewältigung der Normallage ausgelegt sind.
Mögliche
Belastungsspitzen sollen dabei grundsätzlich mittels zwischenkantonaler Zusammenarbeit
(Konkordate) abgedeckt werden.
Sollten
dennoch zusätzliche Bedürfnisse an geeigneten Mitteln im personellen Umfang
und/oder besonderer Fähigkeiten entstehen, so gelangen die Kantone an den Bund.
Die Armee
unterscheidet zwischen sechs Operationssphären, in denen militärische Kraft
entfaltet wird: Boden, Luft, Weltraum, elektromagnetischer Raum, Cyberraum und
Informationsraum.
Das Heer
versteht sich als eigentlicher Kompetenzträger der Operationssphäre Boden. Im
Gegensatz zu allen anderen Operationssphären, kann der Bund seine
Einsatzverantwortung über militärische Mittel einzig derjenigen der
Operationssphäre Boden im Sinne der Subsidiarität an die Kantone delegieren.
Mit dem
de facto Wegfall von kantonalen Formationen fehlen den Kantonen eigene militärische
Bodenverbände, über die sie auf ihrem Gebiet verfügen könnten. Bei anfallendem
Bedarf an militärischen Leistungen müssen Kantone deshalb ihre Gesuche um
Unterstützung an den Bund richten. Diese Unterstützungsgesuche durchlaufen den
Weg über die Territorialdivision zur Armeeführung. Auf Bundesebene werden die
Unterstützungsgesuche im strategischen und operativen Kontext beurteilt. Kommt
die oberste Führungsebene zum Schluss, dass die Problemstellung auf
untergeordnete Ebene (Kanton) gelöst werden kann und der Bund einzig
unterstützend tätig werden soll, werden den Gesuchen stattgegeben, ein Kommandant
subsidiärer Einsatz bestimmt und diesem gewisse Truppenteile unterstellt. Dabei
delegiert der Bund gleichzeitig seine Einsatzverantwortung über diese
Truppenteile an die nächst tiefere politische Ebene (Kanton).
Andere
Bundesstellen ersuchen das VBS mittels Amtshilfegesuch um Unterstützung (zB
Ustü GWK).
Das Prinzip der Subsidiarität vereinigt in sich auch die Möglichkeiten,
in denen die oberste zivile Behörde (Bund) ihre Einsatzverantwortung über das
Vollzugsorgan "Armee" mit Auflagen an die Kantone delegiert
(Stabilisierung) oder wenn nötig vollumfänglich in eigener Hand behält, um ihre
auf Bundesebene übertragenen Hoheitsrechte verwirklichen zu können (Abwehr).
Erhält
der Kanton die Einsatzverantwortung über die bezeichneten Formationen ohne Auflagen
delegiert, obliegt es in seinem Ermessen, wie er die Verbände mit ihren
Leistungen einzusetzen gedenkt. Stehen primär (gefechts)technische Leistungen
im Vordergrund wie zum Beispiel beim Einsatz von Spezialmaschinen oder bei
Schutzaufgaben zur Entlastung von Polizeikräften, kann die bezeichnete zivile
Behörde ihre vom Bund zur Verfügung gestellten militärischen Mittel ihren
eigenen angestammten Vollzugsorganen (Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz etc.)
zuweisen. In diesem Fall erhält der Truppenkommandant von seiner militärisch
vorgesetzten Stelle in der Regel einen weitgefassten Auftrag im Sinne von:
Ist dem Kanton xy
zur Zusammenarbeit zugewiesen;
Hält sich bereit,
die zivilen Behörden des Kantons xy zu unterstützen.
Werden
militärische Verbände zum Zwecke der Stabilisierung eingesetzt, so verbleibt
die Einsatzverantwortung grundsätzlich auf Stufe Bund. Dort wo sinnvoll wird
der Bund die Einsatzverantwortung mit Auflagen an Kantone delegieren. Auflagen
werden Bereiche umfassen, die zur Erreichung angestrebter Wirkungsentwicklung
eingesetzter Verbände unablässig sind. So hat die bezeichnete Behörde den Truppenkommandanten
auf derselben Stufe wie ihre anderen angestammten Vollzugsorgane zu führen. Die
Truppe ist in ihrer Integrität zu belassen. Räume, die zur taktischen
Kraftentfaltung benötigt werden, fallen für die dafür notwendige Zeitdauer in
den Verantwortungsbereich des militärischen Kommandanten. Nur so kann der
militärischer Kommandant, die zur Auftragserfüllung notwendigen taktischen
Verfahren anwenden.
Der Bund
bezeichnet in jedem Fall einen HSO als Kommandanten, der in seiner Führungsverantwortung
alle anfallenden notwendigen koordinierenden Massnahmen auf seiner Stufe mit
der entsprechenden zivilen Behörde trifft. Der Truppenkommandant erhält von
seiner militärisch vorgesetzten Stelle in der Regel einen taktisch bindenden
Auftrag im Sinne von:
Setzt der
Bund die Armee ein, um die ihm übertragenen Hoheitsrechte im Sinne der Bundesgarantie
im Rahmen der Abwehr durchzusetzen, wird der Bund die Einsatzverantwortung
dafür nicht an die Kantone delegieren, sondern in seiner Hand behalten.
Der
Truppenkommandant erhält von seiner militärisch vorgesetzten Stelle taktisch
bindende Aufträge. Im Abwehrdispositiv erhalten militärische Kommandanten als
Vertreter des Bundesvollzugsorgans Armee in ihren zugewiesenen Abschnitten die
für die taktische Leistungserbringung bis in hin zur Kampfführung notwendige
räumliche Einsatzverantwortung.